
By Henrik Pferdehirt
Initial; Einführung; Formen der Nutzungsüberlassung und deren Bilanzierung; Reformbestrebungen in der IFRS-Leasingbilanzierung; Simulation Bilanzierung operativer Leasingverträge; Schlussbetrachtung und Ausblick; again topic
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Vgl. §§ 9 ff. ErbbRVO. begrenzt. Das Erbbaurecht ist veräußerlich und vererbbar,161 wobei naturgemäß nur die jeweils verbliebene Restlaufzeit veräußert bzw. vererbt werden kann. Der Erbbauer erhält somit auch die Möglichkeit, Verfügungsgeschäfte einzugehen. Einzig das Recht auf Veräußerung des Eigentums ist dem Eigentümer belassen, wobei er lediglich ein mit dem Erbbaurecht belastetes Grundstück veräußern kann. 162 Als einzige Steigerungsform der Nutzungsüberlassung verbleibt nur noch die Eigentumsübertragung, also der Kauf163 des Gegenstands.
121. Vgl. Musielak (2005), S. , Rn. 616-620. Erwähnt seien auch noch Sonderformen des Sicherungseigentums, die eine Weiterveräußerung oder Verarbeitung des Gegenstands erst bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises ermöglichen. Unter der Annahme der Abwesenheit von Transaktionskosten. Vgl. Rose/Sauernheimer (1999), S. 409 ff. zum Ricardo-Theorem. Bspw. Marktpreise von Gütern, Produktivität von Wettbewerbern / Zulieferern usw. Vgl. zum Verhältnis der Neoklassik zur neuen Institutionenökonomie und damit zur Theorie der Verfügungsrechte Erlei/Leschke/Sauerland (1999), S.
Hieraus folgen zum einen die Pflicht, die Substanzerhaltung der Mietsache sicherzustellen, 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 Beispielsweise bei Gebäudemieten, wo der Mieter monatlich zur Zahlung verpflichtet ist. Ähnlich verhält es sich bei Kfz-Leasingverträgen, auch hier zahlt der Leasingnehmer sukzessive das vereinbarte Entgelt. Vgl. ausführlich zur Miete Medicus (2006), S. 74 – 99. Vgl. § 535 (2) BGB. Vgl. Grüneberg (2007), Einf. v. § 320, Rn. 5. § 535 (1) Satz 1 BGB. Auch benötigt der Vertrag grundsätzlich keine besondere Form.
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